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vGA,Minijob,Ehegatte

Bei einer Sozialversicherungsprüfung bei unserer Mandantin, eine GmbH, wurde hinsichtlich des Anstellungsvertrages der Ehefrau eines Gesellschafters Folgendes festgestellt:Die Ehefrau erhält ab 01.01.2016 ein gleichbleibendes monatliches Entgelt. Dieses setzt sich aus einem geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Firmenwagens incl. Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte und dem Aushilfslohn zusammen. Die Summe beider Lohnbestandteile betrug immer € 450. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses war der Gesellschafterehegatte nicht beherrschend beteiligt. Im Prüfungszeitraum wuchs seine Beteiligung aber auf über 50 % an.Die beschäftigte Ehefrau erhielt somit, ohne die Anrechnung des Sachbezugs für die Überlassung des Firmenwagens, einen monatlichen Aushilfslohn, der die Mindesthöhe des ab Januar 2015 geltenden Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz nicht erfüllt bzw. unterschritt. Aufgrund dieser Feststellung unterliegt die Ehefrau des Gesellschafters in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Mindestlohn wird neben den Sachbezügen angesetzt.Fragen: Kann das BFH-Urteil vom 10.10.2018 (X R 44-45/17) „PKW-Überlassung bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten“ auch bei Beschäftigungsverhältnissen mit einer GmbH angewendet werden?Wenn ja: Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, so dass im steuerlichen (und sozialversicherungsrechtlichen) Sinne kein Arbeitsverhältnis gegeben ist?
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