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§§ 8,14 KStG,§ 20 Abs. 1,8 EStG,Zurechnung einer vGA bei Organschaft

Zwischen der B-GmbH als Organgesellschaft und der gewerblich geprägten A-GmbH & Co. KG („A-KG“) als Organträger besteht ein Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag.An den Ehemann („C“) der Gesellschafterin der A-KG wird von der B-GmbH ein Vermögensgegenstand verbilligt veräußert. Es liegen die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung vor, da einer nahestehenden Person der Gesellschafterin ein Vermögensvorteil aufgrund des Gesellschaftsverhältnis zugewandt wird, der zu einer verhinderten Vermögensmehrung bei der B-GmbH führt.Erfolgt aufgrund des Organschaftsverhältnisses eine Versteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Gesellschafterin der A-KG (Teileinkünfteverfahren)?Meines Erachtens erfolgt dieser Vermögensvorteil an C auf Veranlassung der Organmutter. Daher hat die Organmutter A-KG diesen Vermögensnachteil der B-GmbH auszugleichen. Die B-GmbH erfasst in Höhe des zu von der A-KG zu leistenden Ausgleichs einen Ertrag. Die A-KG erfasst eine Forderung gegenüber der Gesellschafterin. Eine Ausschüttungsbelastung würde in diesem Fall nicht entstehen.
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