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§ 8b KStG,Kapitalertragsteuerabzug

An einer GmbH sind zwei GmbHs zu jeweils 50 % beteiligt. Muss bei einer Ausschüttung an die Gesellschafter Kapitalertragsteuer und Soli durch die ausschüttende GmbH einbehalten werden, obwohl diese beim Empfänger grundsätzlich gem. § 8b KStG steuerfrei sind bzw. auf deren Ebene nur partiell nach § 8b (5) KStG zu besteuern sind?
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