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Abtretung Forderung,§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG,UStG

Folgender Sachverhalt:Eine Handwerker-GmbH, bestehend aus einem Gesellschafter (zugleich GF), hat eine Forderung gegenüber einem Kunden aus einer Lieferung. Der Kunde macht ungerechtfertigte Liefermängel geltend. Mein Mandant beabsichtigt, die Forderung (ca. 100.000,00 €) über einen Anwalt einzuklagen. Der Anwalt hat nun empfohlen, dass die GmbH die Forderung des Kunden an die Ehefrau des Gesellschafters gem. § 398 BGB abtritt. Dies sei ein erheblicher Vorteil, da er als Gesellschafter-Geschäftsführer dann in einem Prozess als Zeuge auftreten könne. Nach jetziger Lage könne er nicht Kläger und Zeuge gleichzeitig sein (Aussage des Anwalts). Nach Aussage des GF wird die Forderung zu ca. 75 % werthaltig sein bzw. es wird mit dieser Summe als Vergleich gerechnet.Welche körperschaftsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Auswirkungen ergeben sich durch die Abtretung für die GmbH? Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich für die Ehefrau des Gesellschafter-GF?Meine Einschätzung:Durch die Abtretung tritt die Ehefrau als neue Gläubigerin an die Stelle der GmbH ihres Ehemannes. Die Forderung wird in voller Höhe abgetreten, es dürfte meines Erachtens aber nur 75 % (ca. 75.000,00 €) als Gegenleistung dafür berechnet werden. In der GmbH wird der werthaltige Anteil von Forderung Kunde auf Forderung aus Abtretung an Ehefrau umgebucht. Über den Differenzbetrag wird eine Wertberichtigung der ursprünglichen Forderung vorgenommen mit entsprechender Umsatzsteuerberichtigung. Die GmbH hat damit lediglich 75 % versteuert (KSt und USt).Da die Forderung nun die Ehefrau hat, müsste auch das gesamte Anwaltsverhältnis geändert werden. Kläger wäre ja nun die Ehefrau. Da die Ehefrau aber keine gewerbliche Tätigkeit als „Forderungseintreiber“ betreibt, dürften die Anwaltskosten nicht als Werbungskosten/Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden können. Sollte der Vergleich genau mit 75 % abgeschlossen werden (was in der Regel nicht der Fall ist), dann könnte die Ehefrau nach Bezahlung des Kunden ihre Verbindlichkeit bei der GmbH ausgleichen. Die Anwalts- und Gerichtskosten blieben dabei unberücksichtigt. Was passiert aber bei einem Mehr-/Mindererlös? Ein Mindererlös dürfte bei der Ehefrau keine steuerlichen Auswirkungen haben. Sie bleibt auf den Anwalts- und Gerichtskosten und der Differenz sitzen und muss die Verbindlichkeit gegenüber der GmbH trotzdem ausgleichen. Sollte dies nicht erfolgen, wäre dies eine vGA bei der GmbH über den nicht bezahlten Betrag. Bei einem Mehrerlös dürfte sie die Anwalts- und Gerichtskosten in Abzug bringen können. Sollte darüber hinaus noch ein Mehrerlös übrig bleiben, wären dies unter Umständen Spekulationsgewinne oder Sonstige Einkünfte bei der Ehefrau. Die Differenz zwischen dem abgetretenen Betrag und dem Mehrerlös (vor Abzug der Anwaltskosten) könnte event. noch eine Umsatzsteuernachzahlung nach § 13c UStG nach sich ziehen.Dieser Aufwand müsste nur deshalb betrieben werden, um den Geschäftsführer als Zeugen benennen zu können.
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