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§ 6a EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG,R 6a. EStR,Abänderbarkeit einer Pensionszusage

In einer Vereinbarung zur Erteilung einer Versorgungszusage sind nachfolgende Vorbehalte enthalten.„Die Gesellschaft behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn:1. die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder2. der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder 3. die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Gesellschaft gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändern, das der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder4. der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.Im Übrigen behält sich die Gesellschaft vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.“Die Versorgungszusage wurde einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt (Beteiligung = 51 %). Die übrigen Gesellschafter sind der Vater (26 %) und der Bruder (23 %).Sind die oben dargestellten Vorbehalte fremdüblich?Wie ist die Rechtsfolge, wenn auf Grund dieser Vorbehalte die Versorgungszusage gekürzt oder eingestellt wird?
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