Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 29 ErbStG,Steuerklausel,Rückabwicklung

Sachverhalt: Eine Ehepaar übertrug dem Sohn vor langer Zeit eine Immobilie. Im damaligen Übertragungsvertrag wurde ein vertragliches Rückforderungsrecht u.a. für denjenigen Fall vorgesehen, dass der Sohn nach erfolgter Schenkung die Veräußerung der Immobilie vornimmt oder dies plant. Der Sohn hat sich nun dahingehend geäußert, dass er den Verkauf beabsichtigt. Die Eltern möchten nun unter unter Berufung auf das damals vertraglich fixierte Rückübertragungsrecht die Rückübertragung einleiten. Allerdings besteht Unsicherheit, ob bzw. in welcher Form "die Verkaufsabsicht des Sohnes" hinreichend klar vom Sohn geäußert wurde und das Finanzamt dies nicht "anzweifelt". Die Rückübertragung könnte vom Finanzamt schlimmstenfalls als Rückschenkung des Sohnes an die Eltern gedeutet und der Schenkungsteuer unterworfen werden. Zur Vermeidung von schenkungsteuerlichen Restrisiken, also der Qualifikation als Rückschenkung statt als Rückabwicklung/Rückübertragung, soll folgende Steuerklausel in die Rückübertragungsurkunde aufgenommen werden: "...Die heute beurkundete Rückübertragung wird unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) geschlossen, wonach die Rückübertragung ihre Wirksamkeit verliert, wenn das zuständige Finanzamt entgegen den übereinstimmenden Vorstellungen der anwesenden Parteien davon ausgehen sollte, dass die heutige Rückübertragung nicht in Erfüllung eines vertraglichen Rückforderungsrechtes und somit frei von Schenkungsteuer erfolgt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Für den Fall des Eintritts der auflösenden Bedingung wird ausdrücklich auf die Anwendbarkeit von § 159 BGB hingewiesen. Frage: Ist diese Steuerklausel geeignet, um Restrisiken auszuschließen in eine Schenkungsteuerfalle zu tappen, da aufgrund der Steuerklausel die Rückübertragung im Falle hierdurch ausgelöster Schenkungsteuer die Rückübertragung wirksam verhindert würde? Zum Hintergrund: Die Eltern wollen die Rückübertragung nur dann durchziehen, wenn keine Schenkungsteuer hierauf anfällt (da von keiner Partei das Geld für die hohe Schenkungsteuer vorhanden wäre). Das Einholen einer verbindlichen Auskunft ist nicht gewünscht bzw. soll durch die Steuerklausel hinfällig werden. Vielen Dank!
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen