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§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG,teilweise Vermietung,Bürozwecke

R und F sind miteinander verheiratet. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. R ist Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses. R beabsichtigt nun, im Rahmen der ehebedingten Zuwendung ihrem Ehemann F die Hälfte an dem Einfamilienhaus zu übertragen. Das Haus wird überwiegend selbst genutzt. Bezüglich einzelner Räume im Obergeschoss besteht ein Mietverhältnis zwischen R und ihrem Ehemann F zur Nutzung als Büro. Dies soll so verbleiben. Im Rahmen der notariellen Vereinbarung behält sich R das Recht vor, im Fall der Scheidung den Miteigentumsanteil zurückzufordern. Hierfür soll eine entsprechende Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden. Wir sind der Meinung, dass der Anteil, welcher auf die Wohnzwecke entfällt, nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG von der Schenkungsteuer befreit ist. Für den Anteil, welcher von R an ihren Ehemann F für Bürozwecke vermietet ist, dürfte allerdings Schenkungsteuer anfallen. Basis für die Berechnung der Steuer dürfte der Wert der anteiligen Grundfläche bezogen auf den Gesamtwert des Objekts sein. Wie sehen Sie den Sachverhalt?
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