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§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG,Behaltenspflicht,mehrere Objekte

Ein Mandant erwarb vor ca. zwölf Jahren ein Erbbaurecht. Es handelt sich um ein Grundstück in München. Er ist zu 100 % berechtigt. Das Objekt wird von ihm, seiner Ehefrau und den beiden Kindern für eigene Wohnzwecke genutzt. Der Mandant möchte nun entweder 50 % oder 100 % an die Ehefrau übertragen. Die Mandanten haben Gütertrennung vereinbart. Der Ehemann verdient außerordentlich gut. Die Ehefrau verdient ca. T€ 30 p.a. Frage 1 Unabhängig vom Wert ist diese Schenkung nicht der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Ist diese Annahme richtig? Der Mandant möchte nun ein neues Grundstück in München erwerben. Dieses würde er zu 100 % kaufen. Er wäre Alleineigentümer. Der Kaufpreis dürfte sich auf € 2,0 Mio. belaufen. In dieses Grundstück würden die Mandanten dann einziehen. Die gesamte Familie würde das Objekt für eigene Wohnzwecke nutzen. Im Anschluss an den Einzug beabsichtigt der Mandant, seiner Ehefrau dann 50 % oder 100 % des Grundstücks zu schenken. Frage 2 Ist auch diese weitere Schenkung möglich, ohne dass Schenkungsteuer bezahlt werden muss? Frage 3 In beiden Schenkungsfällen würde die Familie jeweils in dem Objekt wohnen. Muss zwischen den beiden Schenkungen ein bestimmter Zeitabstand bestehen, damit beide Schenkungen schenkungsteuerfrei erfolgen können? Frage 4 Vorausgesetzt, die Mandanten ziehen jedes Jahr in eine neue Immobilie ein, in der zweifelsfrei auch jeweils das Familienleben herrscht, könnte dann jedes Jahr die Schenkung einer Immobilie an den anderen Ehegatten schenkungsteuerfrei erfolgen? Gibt es hier Beschränkungen der Anzahl oder der Höhe der Werte nach?
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