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Mietverhältnis,Sicherungsnießbrauch

Sachverhalt: Tochter T und deren Ehemann haben ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten als Bruchteilgemeinschaft (50/50) errichtet; sie vermieten eine der zwei Wohnungen an die Eltern (E) von T, die andere an fremde Dritte. Die E wünschen nun, dass ein dingliches Wohnrecht zu ihren Gunsten eingetragen wird, um sich gegen die Möglichkeit der Kündigung des Mietvertrags durch die Eigentümer abzusichern, solange die Kündigung nicht aus Gründen erfolgt, die die E zu vertreten haben. Der Mietvertrag, der dem FA bereits vorlag, enthielt keine Regelung hinsichtlich eines Wohnrechts für die E. Gewünscht ist ein Wohnrecht/eine Grunddienstbarkeit, für das/die gelten soll: Der Eigentümer ist berechtigt, die unverzügliche Löschung der Dienstbarkeit auf Kosten des Berechtigten zu verlangen, wenn das Mietverhältnis – vom Mieter gekündigt wird oder – vom Vermieter aus Gründen gekündigt wird, die der Mieter zu vertreten hat, oder – das Mietverhältnis infolge Zeitablaufs beendet wird. Fragen: – Stellt die „nachträgliche“ Einräumung eines Wohnrechts durch die E und deren Ehemann eine Schenkung an die E dar? – Oder anders: Wie kann dem Wunsch der E entsprochen werden, und zwar so, dass die Einräumung des Wohnrechts weder als Schenkung einzustufen noch als ein zusätzliches Entgelt neben den Mietzahlungen lt. Mietvertrag anzusetzen ist?
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