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Abstandsgeld,§ 6 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 BewG

Sachverhalt: Ein Mandant erhielt von seinem Onkel einen landwirtschaftlichen Betrieb übertragen. Als Gegenleistung ist im Übergabevertrag u.a. Folgendes festgehalten: „Der Übernehmer verpflichtet sich gegenüber dem Übergeber zur Zahlung eines Abstandsgeldes nach folgender Maßgabe: Die Höhe des Abstandgeldes bestimmt sich nach dem Wert des Grundstücks FlNr. xx zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Abstandsgeldes, wie dieser sich nach den dann geltenden Vorschriften des BewG für unbebaute Grundstücke ergibt, abzüglich der fiktiven persönlichen Steuern des Übernehmers auf den fiktiven Erlös, wenn der Übernehmer jenes Grundstück zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu jenem Wert als Kaufpreis an Dritte verkaufen würde. Das Abstandsgeld ist nur auf entsprechendes schriftliches Verlangen des Übergebers zu zahlen. Der Übergeber kann das Verlangte jederzeit stellen, wobei die Fälligkeit des Zahlungsanpruchs erst zu dem 1. Oktober eintritt, der auf den Ablauf von 6 Monaten seit dem Zugang des Verlangens des Übergebers folgt. … Das Recht des Übergebers, die Zahlung des Abstandsgeldes zu verlangen, ist nicht vererblich. …“ Frage: Kann dafür in der Schenkungssteuererklärung eine Verbindlichkeit angesetzt wurden? Wenn nicht, mindert ein später verlangtes Abstandsgeld eine festgesetzte Schenkungssteuererklärung?
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