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§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,grober Undank,§ 530 BGB

Sehr geertes Taxpertise-Team, ich habe folgende Fragen zu dem folgenden Fall: • Würde das Finanzamt einen Rückübertragungsvertrag wegen groben Undank anerkennen und keine Schenkungsteuer festsetzen? • Welche Kriterien müssen erfüllt sein damit das Finanzamt „groben Undank“ anerkennt? Z. B. gerichtliches Urteil. Informationen zum Fall: SACHVERHALT: Beteiligte Personen: Mutter und einzige leibliche Tochter Gegenstand der Schenkung: elterliches Einfamilienhaus wurde im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (ohne weitere Regelungen wie Nießbrauch, Wohnrecht o. ä.) von der Mutter (Alleineigentümerin) auf die Tochter im Jahre 2007 übertragen. Die Eltern wohnen seit dem unentgeltlich in dem Haus. Reparaturen und laufende Betriebskosten wurden von den Eltern weiter bezahlt. Ebenfalls ohne vertragliche Regelung. Ehemalige Eigentümerin der Immobilie war alleine die Mutter. HINTERGRÜNDE: Die Mutter fordert das Haus von der Tochter wegen groben Undank zurück. Seit dem Jahre 2013 sprechen die Parteien nicht mehr miteinander. Auslöser war wohl die Partnerwahl der Tochter. Die Mutter hat die Betriebskostenzahlungen ab 01/2017 eingestellt. Die Tochter hat mittlerweile einen Rechtsanwalt eingeschaltet, welcher die Mutter zur Zahlung der Betriebskosten aufgefordert hat. Ferner wurde der Mutter mitgeteilt, dass wenn sie die Betriebskosten nicht zahlt eine Räumungsklage eingereicht werden würde. Die Mutter zahlt bis heute nach wie vor nicht. Die Tochter hat in einer persönlichen E-Mail an die Mutter vom 1. März 2017 noch einmal versucht den Zustand friedlich aufzulösen. U. a. hat sie die Mutter noch einmal gebeten die lfd. Betriebskosten zu zahlen um von einer Räumungsklage abzusehen. Im gleichen Schriftwechsel hat sie der Mutter auch die Hintergründe für die distanzierte Verbindung zum Vater offenbart. Hintergrund dafür war ein Missbrauch der Tochter als sie drei Jahre alt war.  Darüber hatte die Tochter all die Jahre geschwiegen. Ein weiterer Punkt war die Mitteilung der Tochter, dass sie unter den zahlreichen außerehelichen Beziehungen der Mutter sehr gelitten hatte und sie sich als Kind eine harmonische Elternbeziehung gewünscht hätte. Ich habe die E-Mail gelesen und muß sagen, dass die Tochter die E-Mail sehr sachlich formuliert hatte. Einen Undank darauf zu begründen halte ich für nicht zutreffend. VORSCHLÄGE: Der Rechtsanwalt der Mutter schrieb, dass die Mutter die Immobilie wegen groben Undanks nun zurückfordert. Begründet wird dies mit der E-Mail von der Tochter vom 01.03.2017. Ferner schlägt der Anwalt einen Rückübertragungsvertrag vor. Meine Mandantin würde die Immobilie sofort an die Mutter zurückgeben, da sie mit ihren Eltern und mit dem Elternhaus nichts zu tun haben möchte. Das Elternhaus wurde damals auf Drängen der Mutter auf die Tochter übertragen, da die Mutter die Immobilie vor dem Vater in Sicherheit bringen wollte. Sofern eine „normale“ Rückübertragung erfolgen würde, würde Schenkungsteuer anfallen. Der Freibetrag ist zu gering. Der Anwalt der Mutter "versucht" daher m. E. einen groben Undank zu fingieren. Das Landgericht Coburg hatte in einem Fall von "versuchten" groben Undank ein Urteil gefällt (Link: https://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/coburg/pm_11_2015__13.03.2015_.pdf). Auch in diesem Fall hatten die Vorwürfe des Elternteils nicht gereicht. Über eine sachliche Einschätzung wäre ich Ihnen sehr verbunden. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Claudia-B. Volz
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