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Ersatzerben,Weiterschenkung

Der Steuerpflichtige S erbt von seinem Vater V ein Einfamilienwohnhaus (Familienheim) sowie Barvermögen. Der Wert des EFH liegt bei 450.000 Euro, das Barvermögen bei 100.000 Euro. Der Vater hatte mit seiner vor fünf Jahren verstorbenen Frau ein Berliner Testament aufgesetzt. Darin wurde zusätzlich verfügt, dass für den Fall, dass der Steuerpflichtige vor seinem Vater verstirbt, dessen beiden Kinder K1 und K2 zu jeweils 1/2 erbberechtigt von ihrem Großvater sind. Der Steuerpflichtige ist somit Vorerbe, seine Kinder sind Nacherben. Der Steuerpflichtige möchte nun das geerbte Familienwohnheim einem seiner Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Das Kind (K1) soll das Familienwohnheim unter der Auflage bekommen, dass es dem anderen Kind (K2) einen Ausgleich in Höhe von 225.000 Euro bezahlt. 1. Kann das Familienwohnheim steuerfrei geerbt bzw. übertragen werden, weil in zeitlich engem Zusammenhang mit der Erbschaft an das Enkelkind (K1) des Erblassers übertragen wird? Das Enkelkind will in das Haus einziehen und dort seinen Lebensmittelpunkt begründen (mehr als zehn Jahre dort wohnen). 2. Hat die im Berliner Testament festgelegte Vor-/Nacherbschaft eine steuerliche Relevanz für die Erbschaftbesteuerung betreffend die Erbschaft Erblasser (V) auf den Steuerpflichtigen (S)? 3. Wie hoch ist die Bereicherung der Enkelkinder K1 und K2? Gilt die Ausgleichszahlung als Schenkung vom Vater an das Kind?
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