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§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,§ 11 Abs. 2 BewG,§§ 199 ff. BewG,Bewertung von GmbH-Anteilen

Der Erblasser ist zum 26.12.2017 verstorben und hält Anteile an der A GmbH, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.08. bis 31.07. hat. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung werden die Anteile nach § 201 (1) Satz 2 bewertet, so dass die Wirtschaftsjahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 berücksichtigt werden. Die Abweichung von § 201 (1) Satz 1 BewG wird damit begründet, dass das Wirtschaftsjahr 2014/2015 mit € 57.178,18 außerordentlich ausgefallen ist. Selbst das Wirtschaftsjahr 2015/2016 ist mit € 38.839,08 noch recht hoch. In den letzten zehn Jahren wurden folgende Jahresergebnisse erzielt: 2009/2010 € –18.653,04 2010/2011 € 8.806,59 2011/2012 € 14.593,46 2012/2013 € 16.934,88 2013/2014 € –23.553,33 2014/2015 € 57.178,18 2015/2016 € 38.839,08 2016/2017 € –4.873,76 2017/2018 € 3.736,26 2018/2019 € –7.085,99 Zusammen € 85.922,33 Dies ergibt im Durchschnitt EUR 8.592,23. Das Finanzamt hält die Anwendung § 201 Absatz 1 Satz 1 BewG für geboten und zieht für die Wertermittlung die letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Todestag des Erblassers heran. Zur Begründung führt das Finanzamt aus, dass die Anwendung des § 201 (1) Satz 2 BewG nicht in Frage kommt, weil der Steuerpflichtige damit nur ein höheres Ergebnis in der Bewertung vermeiden will. Dies hätte der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des Satzes 2 nicht vorgesehen. Frage: Ist es zutreffend, dass Satz 2 nicht angewendet werden darf, wenn eine Gesellschaft in einem Jahr ein überdurchschnittlich gutes Ergebnis erzielt hat und damit die Ermittlung des Wertes der Anteile zu einer offenbaren unzutreffenden Besteuerung führt?
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