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§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,§§ 12,151,182 BewG,Gegenstand der Bereicherung

Die Mutter M hat mit notariellem Vertrag aus 11/2019 einen Miteigentumsanteil an einem noch zu errichtenden Pflegeappartement erworben. Der Kaufpreis beträgt 160.000 Euro. Bislang erfolgte lediglich der Aushub und die Erstellung der Bodenplatte. Eine Abschlagsrechnung für diese Leistungen wurde bislang nicht erstellt/bezahlt. Die Kosten für die Grunderwerbsteuer und Notar betrugen rd. 7.000 Euro und wurden noch von M bezahlt. Der Kaufpreis sollte über ein mündlich abgeschlossenes Privatdarlehen finanziert werden. Verzinsung, Sicherung, Rückzahlung o.Ä. wurden nicht geregelt. Es wurde bislang ein Teilbetrag von rd. 7.000 Euro ausbezahlt. Vor Abschluss eines schriftlichen Darlehensvertrags und vor Eintragung des Miteigentumsanteils im Grundbuch ist die Mutter M am 03.01.2020 verstorben. Fragen: Gehört das Grundstück bzw. der Anspruch aus dem Kaufvertrag zum Nachlass von M? Wie ist der Miteigentumsanteil bzw. der Anspruch hierauf aus dem notariellen Kaufvertrag für Zwecke der ErbSt zu bewerten (Grundbesitzwert nach BewG oder Gemeiner Wert = 160.000 € lt. KV oder 0 €, da noch keine Abschlagsrechnung erstellt und bezahlt oder 7.000 € tatsächlich getragene Anschaffungskosten)? Besteht hinsichtlich des mündlich geschlossenen Darlehensvertrags eine Nachlassverbindlichkeit? Wie bzw. in welcher Höhe ist diese für Zwecke der ErbSt zu berücksichtigen? Wie bzw. in welcher Höhe ist die Verpflichtung aus dem notariellen Kaufvertrag für Zwecke der ErbSt zu berücksichtigen?
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