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§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 11 und 12 BewG,bestrittene Forderung

Der Steuerpflichtige E hat seiner Tochter V im Rahmen einer Schenkungsvereinbarung neben anderem Vermögen auch eine Forderung gegenüber B übertragen. Die Forderung von E gegenüber B ist strittig. Die Angelegenheit ist gerichtsanhängig. Aktuell stehen weder der Zeitpunkt der Auszahlung der Forderung noch deren Höhe definitiv fest. Wir sind der Auffassung, dass die Forderung im Rahmen der Schenkungsteuererklärungen nicht berücksichtigt werden muss, da nach § 4 BewG Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, erst dann zu berücksichtigen sind, wenn diese Bedingung eingetreten ist. Wie sehen Sie diesen Sachverhalt? Vielen Dank für Ihre Stellungnahme.
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