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§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG,§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,§ 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG,§ 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG,Bewertung von Grundvermögen

Ich bitte um gutachterliche Stellungnahme zu folgendem Sachverhalt: Eine Mandantin hat ein Grundstück geschenkt bekommen. Im Rahmen der Schenkungssteuererklärung hat der Steuerberater eine Wertermittlung nach dem Vergleichswertverfahren durchgeführt. Das Finanzamt ist dem nicht gefolgt und hat eine – erheblich höhere – Bewertung nach dem Sachwertverfahren vorgenommen. Das Grundstück hat eine Größe von 917 qm. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte hat Vergleichsfaktoren für Grundstücksgrößen bis 900 qm im Immobilienmarktbericht aufgeführt. Das Finanzamt hat nun – ohne dass sich dies im Bericht des Gutachterausschusses wiederfinden würde – vorgetragen, bei der Obergrenze der Grundstücksfläche handele es sich um eine Ausschlussgrenze, so dass die Regelung des R B 183 Abs. 3 BewG und H B 183 (4) nicht gelten würde. Diese Regelung sieht eine hinreichende Übereinstimmung als gegeben, wenn Vergleichsfaktoren nicht vorliegen und Grundstücksmerkmale (hier: Größe) um nicht mehr als 20 % überschritten werden. Eine Begründung, warum die Regelung nicht anwendbar sein soll, trägt das FA nicht vor. Daher stellt sich die Frage, ob die Auffassung des FA zutreffend ist. Nach Ansicht des Steuerberaters liegen Vergleichsfaktoren nur bis 900 qm vor und die Abweichung beträgt rund 1,9 %. Es müsste daher das Vergleichswertverfahren anwendbar sein.
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