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USt,§ 2b UStG,Kommune

Die Gemeinde F hat eine Gemeindehalle, die gem. § 2b UStG umsatzsteuerlich erklärt wird und ertragsteuerlich aufgrund der Einschränkungen des § 4 (1) KStG nicht zu beurteilen ist. Die Gemeinde vermietet die Halle für private Feiern und auch größere Veranstaltungen (Karneval, Rockveranstaltungen etc.). Insoweit wird die Halle umsatzsteuerpflichtig vermietet, weil neben der bloßen Hallenüberlassung auch immer noch Inventar, Bühne usw. mit vermietet wird. Daneben wird die Halle auch unentgeltlich für Kindergarten und Grundschule zur Verfügung gestellt. Aufgrund der unentgeltlichen Überlassung wird die Vorsteuer anhand der Nutzungszeiten (steuerpflichtig zu unentgeltlich) nur anteilig in Ansatz gebracht. Jetzt zahlt die Verbandsgemeindeverwaltung einmal im Jahr eine pauschale Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Halle durch die Grundschule. Ist diese Entschädigung als steuerpflichtige Miete zu behandeln? Wenn ja, dann gäbe es de facto ja keine unentgeltliche Überlassung mehr mit der Folge, das die Vorsteuer in voller Höhe abzugsfähig wäre. Die Zahlung basiert auf keiner konkreten zeitlichen Nutzung o. ä.
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