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Umsatzsteuer,Rechnungsberichtigung,Rückwirkung

Gemäß EuGH, Urteil vom 15.09.2016, Rs. C-518/14, Senatex wirkt eine Rechnungskorrektur rückwirkend und die Vorsteuer aus dieser Rechnung kann rückwirkend in Abzug gebracht werden. Gilt dieses Urteil auch für die Umsatzsteuer? Mein Mandant hat am 20.12.2018 eine Rechnung mit falschem Umsatzsteuerausweis erstellt. Diese Rechnung wurde im Juli 2019 berichtigt mit Datum der ursprünglichen Rechnung 20.12.2018. Das Finanzamt will nun die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer in der Erklärung für 2018 berücksichtigen und den Ausgleich dafür in der Voranmeldung für das III. Quartal 2019.
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