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Wechsel der Besteuerungsart,Voraussetzungen,Rechtsfolgen,§ 20 UStG

Der Mandant A ist Freiberufler und hat daher seine Umsätze (ca. 1,5 Mio. € pro Jahr) bisher mit Istversteuerung bei Zahlungseingang versteuert. Obwohl er freiwillig Bücher führt, wurde dies bis dato nicht vom Finanzamt beanstandet. Nun möchte der Mandant A freiwillig auf die Sollversteuerung wechseln, da dies für ihn weniger Verwaltungsaufwand darstellt. Muss beim Finanzamt hierzu ein Antrag gestellt werden? Kann in 2/2020 rückwirkend ab 01.01.2020 gewechselt werden? Dürfen die alten Kundenforderungen zum 31.12.2019, die bisher nicht umsatzversteuert wurden, beim Zahlungseingang im Jahr 2020 versteuert werden oder muss der gesamte Restbestand zum 31.12.2019 noch in der USt-Voranmeldung 12/19 zur USt angemeldet werden?
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