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Juristische Person des öffentlichen Rechts,Kommune

Ein in Österreich ansässiges Unternehmen liefert Solar-Straßenbeleuchtung an deutsche Kommunen (juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR)). Je nach Einzelfall könnte die Lieferung – i. R. d. wirtschaftlichen Tätigkeit der jPdöR oder – i. R. d. nicht-wirtschaftlichen (hoheitlichen) Tätigkeit der jPdöR erfolgen. Die Frage ist, wie die umsatzsteuerliche Abwicklung, d. h. die Rechnungsregelung, für die folgenden Fallkonstellationen erfolgt: a) Lieferung der Solar-Straßenbeleuchtung und Überwachung der Montage bzw. Schulung der Mitarbeiter, wobei die Montage vom Kunden (jPdöR) vorgenommen wird, aa) gesonderte Verrechnung der Leistung (Montageüberwachung/Schulung), ab) keine gesonderte Verrechnung der Leistung (Montageüberwachung/Schulung), b) Lieferung und Montage der Solar-Straßenbeleuchtung erfolgt durch den österreichischen Unternehmer. 
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