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§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG,§ 3 Abs. 8 UStG,Tatbestand der Einfuhr

Italienisches Unternehmen liefert Gegenstände nach Deutschland. Allerdings erfolgt der Lieferweg über die Schweiz, da dort noch ein kleineres Bauteil eingebaut werden muss. In Deutschland wird für die Einfuhr aus der Schweiz EUSt erhoben. Als Schuldner der EUSt gilt das italienische Unternehmen. Kann sich das italienische Unternehmen die deutsche EUSt im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahren in Deutschland erstatten lassen oder ist vielmehr von einer Registrierungspflicht in Deutschland wegen § 3 Abs. 8 UStG auszugehen?
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