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§ 25a Abs. 2 Nr. 1 UStG,§ 25a Abs. 5 UStG,§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG,§ 12 Abs. 1 UStG,Differenzbesteuerung beim gewerblichen Wiederverkauf importierter Drittlands-Oldtimer

Sachverhalt: Mein Mandant bezieht Oldtimer aus den USA, diese sind über 30 Jahre alt und i.d.R. im Originalzustand, zum Teil reparaturbedürftig. Er ist Wiederverkäufer und Instandsetzer (Restaurator). Er wendet die Differenzbesteuerung an. Zum Teil bezieht er die Oldtimer mittels einer Frachtfirma aus den USA über die Niederlande. Der Hafen Rotterdam ist der Zielhafen, von dort aus wird der Oldtimer nach Deutschland gebracht. Da die NL EU-Land ist, fällt an der Grenze keine Einfuhrumsatzsteuer an. Ich bin der Meinung, dass – unabhängig vom Zielhafen Rottterdam (NL) – der Oldtimer in das Bestimmungsland Deutschland importiert wird und dort Einfuhrumstzsteuer zu zahlen ist. Zum Teil bezieht er sie direkt aus den USA. Auf die fehlende Einfuhr-Umsatzsteuer angesprochen, konnte er keine Einfuhrumsatzsteuer-Zahlung nachweisen. Der Antrag zu Beginn des Jahres, der nach § 25a Abs. 2 UStG zu stellen wäre, um die Differenzbesteuerung zu erreichen, wurde nicht gestellt. Außerdem hat der Mandant noch US-Oldtimer im Privatvermögen, die er nun als Vorratsvermögen in die Bilanz des Unternehmens bringen will. Hierzu meine Fragen: 1. Kann der Antrag im Nachhinein gestellt werden, da bereits in den Jahren 2017 und 2018 und 2019 Oldtimer aus den USA (i.d.R. über die NL) importiert wurden und er so in den Genuss der Differenzbesteuerung kommen könnte? 2. Ist die Differenzbesteuerung für meinen Mandanten überhaupt anwendbar, wenn keine Einfuhrumsatzsteuer angemeldet und entrichtet wurde (Abschn. 25a.1 Abs. 8 UStAE)? 3. Kann mein Mandant die Oldtimer aus seinem Privatvermögen in das betriebliche Vorratsvermögen bringen, dort mit den ursprünglichen Anschaffungskosten oder auch momentanen Zeitwert ansetzen und dann mit der Differenzbesteuerung verkaufen (Abschn. 25a.1 Abs. 6 und 7 UStAE)? Die privaten Erwerbe kann ich nicht nachvollziehen, da sie vor meiner Zeit als zuständiger Steuerberater erworben wurden. 4. Kann es sein, dass bei Bezug über die NL ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt? Kann es sein, dass hier ein Steuerschlupfloch USA versus NL (EU-Gebiet) versus Deutschland vorliegen könnte oder in der Vergangenheit vorgelegen hat? Ergänzend will ich die Frage geklärt haben: • Wie ist ein steueroptimaler Import von Oldtimern von den USA nach Deutschland zu gestalten? • Ist die Vergabe (vom Zoll) von 7 % Einfuhrumsatzsteuer auf den Kaufpreis des Oldtimers als Beweis ausreichend, dass der Wiederverkäufer in den Genuss der Differenzbesteuerung kommt? 
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