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§ 25 UStG,§ 3 Abs. 9 UStG,Abendveranstaltung als Reiseleistung

In meiner Anfrage geht es um die Neuregelung zur Margen-Besteuerung im Sinne des § 25 UStG. Die Neuregelung umfasst nun auch den B2B-Bereich. Zuvor galt die Margen-Besteuerung nur für den B2C-Bereich. Mein Mandant ist eine Eventagentur. Diese Eventagentur erbringt ausschließlich Events und Reisen gegenüber Unternehmern. Nach der Neuregelung steht fest, dass diese Events in der Regel der Margenbesteuerung unterliegen, wenn Reise-Vorleistungen gegeben sind. Wie verhält es sich hinsichtlich der Margen-Besteuerung, wenn durch den Unternehmer lediglich eine Abendveranstaltung organisiert wird? Diese Abendveranstaltung wurde gesondert vom Endverbraucher (Unternehmer) gebucht und umfasst nur die Abendveranstaltung, wie beispielsweise das Abendessen und diverses Abendprogramm. Reiseleistungen, wie Übernachtungskosten, Beförderungsleistungen etc., sind damit nicht verbunden. Unterliegt diese Leistung dann der Margen-Besteuerung, wenn mein Mandant mit der Eventagentur die Leistung direkt gegenüber dem Endverbraucher (Unternehmer) erbringt? Abwandlung: Wenn meinem Mandanten bekannt ist, dass es sich um eine Reisegruppe handelt und diese direkt bei meinem Mandanten und nicht über das Reisebüro eine organisierte Abendveranstaltung bucht, handelt es sich dann um eine Reisevorleistung, die der Margenbesteuerung unterliegt?
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