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Umsatzsteuer,Organschaft,Organisatorische Eingliederung

Die GmbH ist Komplementärin bei der KG. Der Gesellschafter (100 % Beteiligung) und Geschäftsführer der GmbH ist der Vater (V). Der Sohn (S) ist nur der Geschäftsführer der GmbH, nicht Gesellschafter. Die Komplementärin ist o.g. GmbH, diese hat keine Beteiligung an der KG. Der  Kommanditist ist V, das Kommandit-Kapital beträgt 30.000 Euro. Die KG ist ein Unternehmer nach § 2 UStG. V hat das Grundstück, das an die KG vermietet wird (Sonder-BV). Das Grundstück mit einer Halle ist eine wesentliche Betriebsgrundlage. V ist ein Unternehmer nach § 2 UStG. Liegt eine Organschaft zwischen KG und V nach § 2 Abs. 2 UStG vor oder ist die Miete umsatzsteuerpflichtig (und kein innerbetrieblicher Leistungsaustausch)?
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