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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Vermietungstätigkeit

Der gemeinnützige Schulverein überlässt gegen Entgelt Räume an fremde Dritte oder eigene Mitarbeiter, so dass sie dort verschiedene Aktivitäten ausüben können. Die Leistungen, die die fremden Dritten/eigenen Mitarbeiter an andere leisten, sind entgeltlich. In Prinzip kann man die Mietverträge in die folgenden Kategorien aufteilen: 1. Vermietung von Klassenräumen für Zwecke des Sprachunterrichts, Musikunterrichts, Besprechungen – die Räume werden nur mit Tischen und Bestuhlung vermietet, keine besondere technische/musikalische Ausstattung (wie z.B. Beamer, Musikinstrumente) steht zur Verfügung 2. Vermietung von Klassenräumen für Zwecke des Klavierunterrichts (Klavier steht zur Verfügung) 3. Vermietung von Sälen/Klassen mit Bestuhlung und evtl. auch mit technischer Ausstattung für Zwecke der einzelnen externen Veranstaltungen (Vorträge, Seminare, Vorführungen, Workshops usw.)  4. Vermietung von Räumen für einen Laden (ohne Ausstattung) 5. Vermietung vom Saal/Raum für Zwecke des Tanzunterrichts, Kinderyoga, Gymnastik  6. Unentgeltliche Vermietung an andere gemeinnützige Vereine Der gemeinnützige Schulverein ist für die Reinigung der Räumlichkeiten verantwortlich (außer Kategorie Nr. 4). Die Vermietung unter Kategorien 1. bis 5. erfolgt entgeltlich. Nur die Überlassung von Räumlichkeiten an andere gemeinnützige Vereine kann auch unentgeltlich gestaltet werden. Die Mietverträge sind für verschiedene Zeiträume abgeschlossen – weniger als sechs Monate, sechs Monate, ein Jahr, mehr als ein Jahr, evtl. nur Einzeltermine. Allerdings auch bei den langfristigen Verträgen stehen die Räume nur am bestimmten Tagen (Stunden) dem Mieter zur Verfügung – z.B. sechs Termine in einem Halbjahr von 9:00–12:00 Uhr). Fragen: 1. Wie sind diese Vermietungen umsatzsteuerrechtlich zu behandeln (vor allem mit Rücksicht auf § 4 Nr. 12 UStG, Zuordnung zur Vermögensverwaltung/wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb)? 
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