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Wechsel der Besteuerungsart,Istversteuerung - Sollversteuerung,§ 20 UStG

Die T GmbH hat im Kalenderjahr 2019 die Umsatzgrenze von € 500.000 überschritten und muss im Jahr 2020 die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten abführen. Zum 31.12.2019 betragen die Forderungen aus L+L brutto € 59.500 und die Umsatzsteuer nicht fällig € 9.500. Frage: Zu welchem Zeitpunkt ist die Umsatzsteuer auf diese Forderungen abzuführen?
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