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Leistungsaustausch,Schadensersatz,Corona

Ein Unternehmen im Bereich der Beleuchtungstechnik einigt sich mit einem Kunden auf die Zahlung einer Ausfallpauschale, da die Veranstaltung wegen Corona nicht stattfinden kann. Muss auf die Pauschale Umsatzsteuer berechnet werden? Wie verhält es sich grundsätzlich im Falle von Entschädigungen, die nun wegen Corona-Krise teilweise ausgehandelt und bezahlt werden? Kann hier von einer Leistungserbringung ausgegangen werden mit der Folge, dass die Umsatzsteuer auszuweisen ist?
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