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§ 370 AO,Schätzung,§ 173 AO

Ein Steuerpflichtiger hat keine Steuererklärungen abgegeben. Er erzielte Einkünfte aus Renten und Versorgungsbezügen. Die Zahlstellen meldeten die Beträge an das Finanzamt. Lediglich die Weltbank meldete keine gezahlte Rente an die Finanzbehörde, weil sie dies grundsätzlich verweigert, da sie eine UN-Sonderorganisation ist. Das Finanzamt erlässt am 18.12.2019 geschätzte Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2012 bis 2018, die alle Einkünfte mit Ausnahme der Rente der Weltbank enthalten und somit günstiger für den Steuerpflichtigen sind. Der Steuerpflichtige ist durch die Schätzung nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung entbunden und möchte diese am 24.1.2020 (also nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) einreichen. Kann das Finanzamt die Steuerbescheide dann noch ändern? Für 2012 ist die Festsetzungsverjährung am 31.12.2019 eingetreten. Wie sieht es mit § 172 und § 173 AO aus? Darf die Weltbank die Datenübermittlung verweigern und was hat das für Auswirkungen für den Steuerpflichtigen?
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