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§ 233a AO,Bearbeitungsdauer

Die Einkommensteuererklärung 2015 unserer Mandanten haben wir an das Finanzamt Ende Dezember 2016 übermittelt. Die Ehefrau hatte allerdings Beteiligungseinkünfte. Zum Zeitpunkt der Erstellung lag uns das Ergebnis noch nicht vor. In der Erklärung wurde natürlich angegeben, dass die Beteiligung von Amts wegen zu berücksichtigen wäre. Es wurde aber seitens des Finanzamts versäumt, die Einkünfte aus Beteiligung zu berücksichtigen. Die Veranlagung unseres Mandanten wurde im Mai 2017 durchgeführt, also ist der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 30.05.2017. Im Februar 2020 haben unsere Mandanten einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2015 bekommen. Da es sich bei der Beteiligung um einen Gewinn handelt, kommt es natürlich zur einer nachträglichen Steuernachzahlung. Der Unterschiedsbetrag wurde auch VERZINST. Fragen: Ist die Zinsfestsetzung in diesem Fall auch rechtens? Der Fehler war doch seitens des Finanzamtes. Vor allem wurde der Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen am 12.05.2017 erstellt.
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