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§ 152 AO,Verspätungszuschlag,neue Fassung

Uns geht es um die Absicherung der Berechnungsergebnisse zum neuen Verspätungszuschlag nach § 152 AO. Könnten Sie unsere Beispiele anschauen, ob die rechtliche Beurteilung so in Ordnung ist? Wenn wir im Erstattungsfall sind und die Vorauszahlungen höher sind als die Steuernachzahlung, sind wir dann immer in der Fallgruppe § 152 Abs. 1 AO Kann-Regelung drin oder beträgt in einem solchen Falle bei verspäteter Abgabe der Verspätungszuschlag immer pro Monat 25 EUR und wird automatisch festgesetzt? Wäre dann eine nachträgliche Festsetzung von Vorauszahlungen vor dem 02.03.2020 eine Gegenmaßnahme, um den Verspätungszuschlag zu begrenzen, und weitere Frage, müssen diese Vorauszahlungen am 29.02.2020 bezahlt sein oder genügt die Festsetzung im Bescheid? Wie sehen Sie die Rechtslage aktuell für den Vz 2018? Beispiel 1: A (Pflichtveranlagung) beauftragt Steuerberater B mit der Erstellung der Steuererklärung für 2018. Die Kanzlei des B ist aufgrund mehrerer Personalausfälle erheblich überlastet. Er gibt die Steuererklärung erst am 07.04.2020 ab. Die Steuer wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Aufgrund der festgesetzten Vorauszahlungen von 15.000,00 EUR ergibt sich eine Nachzahlung von 10.000,00 EUR. Steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts? Wie hoch ist der Verspätungszuschlag? Lösung: Die Steuererklärung wurde verspätet, also nach dem 29.02.2020, abgegeben. Nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO ist bindend ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Die Höhe beträgt nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO bindend 0,25 % der Nachzahlung je angefangenen Monat, also 2 x 0,25 % x 10.000,00 EUR = 50,00 EUR. Beispiel 2: Der durch einen Steuerberater vertretene X gibt über seinen Berater seine Einkommensteuererklärung für 2018 erst am 30.06.2020 und nicht bis zum 29.02.2020 ab. Die ESt wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt. X hatte Vorauszahlungen i. H. von 140.000,00 EUR geleistet. Steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts? Wie hoch ist der Verspätungszuschlag? Lösung: Die Festsetzung des Verspätungszuschlags steht im Ermessen des Finanzamts (§ 152 Abs. 1 AO). § 152 Abs. 2 AO (bindende Festsetzung eines Verspätungszuschlags) kommt nicht zur Anwendung, da ein Erstattungsfall vorliegt und nach § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO dann § 152 Abs. 2 AO nicht anwendbar ist. Die Erklärung ist vier Monate zu spät abgegeben worden. Die Erstattung beträgt 100.000,00 EUR ./. 140.000,00 EUR = ./. 40.000,00 EUR. Im Erstattungsfall kommt der Mindestverspätungszuschlag i. H. von 25,00 EUR zur Anwendung. Der Verspätungszuschlag beträgt daher 4 x 25,00 EUR = 100,00 EUR.
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