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§ 164 AO,tatsächliche Verständigung

Eine GmbH wird veranlagt. Dieser Bescheid ergeht unter § 164 AO. Nach erfolgter Veranlagung wird mit dem Sachgebietsleiter ein konkreter Sachverhalt (steuerl. Beurteilung eines Kfz als vGA) erörtert. Diese Erörterung ergeht einvernehmlich. Auf dieser Basis werden die Steuererklärungen von dem Steuerberater geändert. Es ergeht ein geänderter Bescheid mit § 164 AO. Im Rahmen der jetzt stattfindenden Betriebsprüfung beurteilt die Betriebsprüferin diesen obigen konkreten Sachverhalt differenzierter und vertritt die Auffassung, dass sie an die seinerzeitige Übereinkunft nicht gebunden sei. Wie ist die Rechtslage? Ist die Betriebsprüferin an die seinerzeitige „Übereinkunft“ mit dem Sachgebietsleiter gebunden oder nicht?
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