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Lohnsteueraußenprüfung,Änderungssperre

Bei A fand im Jahr 2015 eine Lohnsteueraußenprüfung sowie die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG statt. Dabei wurde festgestellt, dass A Steuer nach § 50a EStG hätte einbehalten müssen. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid in entsprechender Höhe. Ein Hinweis bezüglich des Vorbehalts der Nachprüfung war nicht enthalten. Im Jahr 2019 fand eine Vollbetriebsprüfung statt. Auch hier war der Steuerabzug nach § 50a EStG Prüfungsbestandteil (gleicher Zeitraum wie oben). Dabei wurde festgestellt, dass Zahlungen von Verpflegungsmehraufwand auch der Steuer unterliegt (dass dieser gezahlt wurde, war allerdings in der vorhergehenden Prüfung schon bekannt). Das Finanzamt erlässt daraufhin wieder einen Nachforderungsbescheid. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte zunächst Erfolg. Nun hat das Finanzamt bezüglich des im Jahr 2019 festgestellten Sachverhalts Haftungsbescheide erlassen. Ist der Erlass des Hauftungsbescheids zulässig? Greift hier sinngemäß § 173 Abs. 2 AO?
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