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§ 173 I Nr. 2 AO,grobes Verschulden,geldwerter Vorteil

Die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 sind bestandskräftig. Im Rahmen der derzeitigen Erstellung der ESt-Erklärung 2018 wurde bekannt, dass ein Teil der Erträge aus dem Verkauf von Investmentanteilen bereits vom Arbeitgeber als geldwerter Vorteil besteuert wurden. In den Jahren 2016 und 2017 wurden diese geldwerten Vorteile nicht berücksichtigt, da sie bei Erstellung der Erklärungen nicht bekannt gewesen sind. Folglich sind die Veräußerungsgewinne gänzlich als EK aus Kapitalvermögen sowie im Rahmen der geldwerten Vorteil anteilsmäßig als Einkünfte aus nichtselbstständige Arbeit besteuert worden. Für diese Jahre erfolgte eine Doppelbesteuerung. Ist eine Änderung der Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich oder liegt ein grobes Verschulden vor?
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