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§ 148 AO,Schätzung

Ein Friseursalon in Form einer GmbH führt ein elektronisches Kassensystem. Dieses entspricht den Anforderungen des Finanzamtes und wird nicht beanstandet. Die Barentnahmen wurden taggenau erfasst. Die Einzahlung auf das Bankkonto erfolgte mit verminderten Beträgen. Die Differenz hieraus wurde im Rahmen des Jahresabschlusses als Barentnahme des GGF behandelt. Zusätzlich werden einzelne Leistungen (Seminare und Autoverkäufe, ca. zwei bis vier Rechnungen je Jahr) nicht über die Kasse als Barerlös, sondern in Form einer Rechnung mit Überweisung getätigt. Bei der Rechnungsnummernvergabe wurde eine Rechnungsnummer vergessen und eine Rechnungsnummer passt zeitlich nicht in den Ablauf. Sind allein diese beiden Sachverhalte ausreichend, um Umsatz-Zuschätzungen in einer Betriebsprüfung zu akzeptieren?
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