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offenbare Unrichtigkeit,Rechenfehler

Es wurde für eine vermögensverwaltende KG (nicht gewerblich geprägt) eine gesonderte und einheitliche Feststellung für das Jahr 2017 an das Finanzamt elektronisch übermittelt. In der Erklärung wurden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG angegeben. Gleichzeitig wurde in der Anlage SO (Zeile 32) die Anschaffung und Veräußerung der beiden betreffenden Immobilien angegeben. Aus der Angabe war ersichtlich, dass eine Haltedauer länger als zehn Jahre betrug. Aus dieser Angabe hätte das Finanzamt schließen können, dass die erzielten Einkünfte nach § 23 Abs. 1 EStG steuerfrei sind. Das Finanzamt hat allerdings im genannten Bescheid die Gewinne, die in der Steuererklärung übermittelt wurden, nach § 23 EStG genauso festgestellt, ohne die Einkünfte steuerfrei zu stellen. Die einmonatige Einspruchsfrist ist abgelaufen. Der Bescheid steht auch nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Frage: Gibt es eine Korrekturvorschrift/Möglichkeit, die Einkünfte nach § 23 EStG im Steuerbescheid steuerfrei zu behandeln? Gibt es eventuell ein Urteil in einem ähnlich gelagerten Fall, auf das man sich beziehen könnte?
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