Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

GOBD,§§ 146 ff. AO,Aufbewahrung

Meine Mandantin, eine inländische Zweigniederlassung einer ungarischen Firma (Kft.), lässt die Buchhaltung für die Zweigniederlassung von einer deutschen Buchhalterin erstellen und übergibt dieser monatlich die Originalbelege. Jetzt kommt es jedoch zu einer starken Verkürzung der Kassenbelege, da es überwiegend Tankquittungen der Arbeitnehmerfahrzeuge waren. Diese werden ab Juli abgelöst durch Sammelrechnungen über Tankkarten, die vom Konto abgebucht werden. Die Kasse wird voraussichtlich nur noch ca. fünf bis zehn Ausgabenbelege je Monat umfassen. Bareinnahmen gibt es überhaupt nicht. Das ungarische Stammhaus fragt nun an, ob es für die Verbuchung der Belege in Deutschland diese auch gescannt als Datei der Buchhalterin per E-Mail übersenden kann. Die Originale sollen in Ungarn verbleiben. Es gibt kein DMS-System und keine Datev-Cloud-Lösung. Es handelt sich um schlichtes Scannen. Entspricht die Buchhaltung dann noch den GOBD? Oder sind zwingend die Originalbelege in Deutschland zu verbuchen? Die Bankbelege gehen immer im Original monatlich nach Ungarn zurück und werden dort archiviert. Auf Anforderung des Finanzamts zu Prüfungen werden die Belege dann ins Finanzamt nach Deutschland gebracht. Ist die Belegablag so in Ordnung? Bitte um Angabe mit Rechtsquellen.
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen