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§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO,grobes Verschulden,Vorsorgeaufwand

Einer unserer Mandanten leistet als selbständiger Unternehmer freiwillige Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung. Mit den 2018er-Unterlagen lag uns erstmals eine Bescheinigung vor – die Zahlungen wurden jedoch ebenfalls im Jahr 2017 geleistet. Gibt es nun eine Möglichkeit, den Bescheid für 2017 anzufechten und die Sonderausgaben rückwirkend gelten zu machen? Ist es schädlich, dass auf den uns im Jahr 2017 vorgelegten Kontoauszügen die Zahlungen ersichtlich gewesen wären?  
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