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Dividende,grobes Verschulden

Die L GmbH ist seit 2018 zu 20 % an der O GmbH beteiligt. Die O GmbH schüttete an die Gesellschafter – unter anderem die L GmbH – eine Dividende aus. Es handelte sich dabei laut Buchungstext auf dem Kontoauszug um eine Vorabdividende.  Beim Verbuchen der Gewinnausschüttung wurde die Nettodividende verbucht. Es wurde folglich nicht die Bruttodividende als Ertrag und die anrechenbare Kapitalertragsteuer nebst Soli als Aufwand gebucht. Grund hierfür war, dass keine Steuerbescheinigung vorlag. Auskunftsgemäß lag dem Geschäftsführer keine Steuerbescheinigung vor. Am 11.11.2019 hatte die für die L GmbH zuständige Sachbearbeiterin Rückfragen zur Steuererklärung des Jahres 2018. Dabei wurde der Vertrag über den Beteiligungserwerb angefordert. Am 13.11.2019 wurde der angeforderte Kaufvertrag vom Steuerberater an das Finanzamt übersendet. Mit Bescheid vom 6.12.2019 wurde der Bescheid für 2018 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag erlassen. Zu diesem Zeitpunkt lag immer noch keine Steuerbescheinigung vor. Am 7.1.2020 lag dem Geschäftsführer der L GmbH erstmals die Steuerbescheinigung vor. Diese wurde am 10.1.2020 an den Steuerberater weitergeleitet. Am 10.1.2020 wurde Einspruch gegen den Steuerbescheid ohne Begründung eingelegt. Am 16.01.2020 wurde die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumen der Einspruchsfrist, hilfsweise Änderung aufgrund neuer Tatsachen nach § 173 AO beim Finanzamt beantragt. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der betrieblichen Steuererklärungen des Jahres 2018 lag die Steuerbescheinigung nicht vor. Insofern konnten wir auch keine Kapitalertragsteuer und keinen Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR 2.110,00 als Abzugsbetrag geltend machen. Nach § 173 Abs. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder zu einer niedrigeren Steuer (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) führen. Bei einer Änderung zugunsten des Stpfl. darf kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsachen vorliegen. Es stellt sich die Frage, ob dies hier einschlägig ist. Alternativ wurde vom Sachbearbeiter vergessen, eine anrechenbare Steuer einzubuchen. Könnte dies dem Finanzamt gegenüber vorgetragen werden?
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