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Einzelaufzeichnungspflicht,Trinkgeld,Kundendaten

Mandantin ist eine UG (Friseurbetrieb). Sie verwendet eine Computerkasse, die über eine Cloud geschaltet ist. Es ergeben sich zwei Fragen: 1.) Wenn Kunden Trinkgeld geben und dieses mit Gesamtrechnung über EC bezahlen, wird das Trinkgeld als Einnahme mit verbucht. Hierzu gibt es eine extra Kennziffer. Über EC wird ja auch mehr Geld vereinnahmt, als tatsächlich als Honorar angefallen ist. Ist der Ausweis des Trinkgeldes somit ordnungsgemäß? Bar gezahltes Trinkgeld wird nicht in der Kasse verbucht! 2) Zur Einzelaufzeichnungspflicht: Die Einnahmen der Kunden, die namentlich bekannt sind, werden mit Namen des Kunden verbucht. Es existieren auch Laufkunden, deren Namen nicht bekannt sind. Muss hier der Name erfragt werden oder reicht die Verbuchung der Einnahme unter Laufkunde? 3) Betrifft der Wegfall der Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach § 146 (1) AO auch bei der UG den Warenverkauf (Shampoo/Haarspray etc.), wenn unbekannte Kunden in den Laden kommen? Oder MUSS hier auch nach dem Namen gefragt werden? 
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