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§ 165 AO,Guthabenzinsen,Verfassungsmäßigkeit

Welche Möglichkeiten haben wir, den § 165 AO für Guthabenzinsen in Bescheiden für die Verfassungsbeschwerde gegen den Zinssatz von 6 % zu umgehen? Ein Einspruch macht m.E. keinen Sinn!? Auf Vertrauensschutz könnte man sich ja erst berufen, wenn die Rückforderung eingeht!?
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