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§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO,steuerrechtliche Bewertung

Unser Mandant hat sich im Jahr 2010 gegenüber seinem Bruder dazu verpflichtet, dessen 50%ige Rentenzahlungen an den Vater zu übernehmen. Als Gegenleistung erhielt unser Mandant den 50%igen Anteil an einer GmbH & Co. KG. Der damals berechnete Rentenbarwert wurde als Anschaffungskosten für aktive Wirtschaftsgüter wie Grund und Boden, Geschäftsbauten und Außenanlagen korrekt aktiviert. Jedoch die daraus resultierende Verpflichtung an den Vater wurde als Eigenkapital passiviert und nicht als Rentenverpflichtung, bzw. der Zinsanteil wurde nicht aktiviert. Stattdessen wurden die Rentenzahlungen an den Vater als dauernde Last in der Einkommensteuer unseres Mandanten geltend gemacht. Dies wurde in der Betriebsprüfung 2010 nicht beanstandet, wie auch in der Folge-BP. Nun wurden die Jahre 2014–2017 geprüft und dieser Fehler wurde durch den Betriebsprüfer festgestellt. Feststellungsbescheide wie auch Einkommensteuerbescheide: Bis einschließlich 2013 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgrund der vorangegangenen BP aufgehoben. Ab 2014 wurde bei keinem der Steuerbescheide ein Vorbehalt nach § 164 AO erklärt. Eine Änderung ab 2014 ist meines Erachtens nur nach § 173 AO aufgrund neuer Tatsachen möglich; dies jedoch nur, wenn die neuen Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind. Dies ist hier nicht der Fall, weil dieser Sachverhalt in allen BPs geprüft wurde und alle entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden. Meine Frage: Kann hier trotzdem eine Änderung nach § 173 AO für die Betriebsprüfungsjahre 2014–2017 erfolgen?
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