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Zuschlagsteuer,Kirchensteuer,Festsetzung

Die Mandanten A und B werden gemeinsam veranlagt. In der Einkommensteuererklärung wird kein Kind berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid 2017 ergeht am 20.02.2019. Dieser ergeht nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO. B zahlt in einen Riester-Vertrag ein und erhält dafür eine Steuerermäßigung von EUR 216,00. Die Zulagenstelle für Altersvermögen teilt dem Finanzamt am 08.06.2019 mit, dass die Mandanten A und B ein (Pflege-)Kind im Rahmen der Riester-Zulage angeben. Das Finanzamt ändert mit Bescheid vom 01.07.2019 den Einkommensteuerbescheid 2017 und fordert den Betrag von EUR 216,00 zurück. Der nunmehr angesetzte Kinderfreibetrag wirkt sich nicht auf die Einkommensteuer aus. Die durch den Kinderfreibetrag entstehenden Guthaben zur Kirchensteuer und zum Solidaritätszuschlag von EUR 252,00 werden nicht berücksichtigt, da diese nach Auffassung des Finanzamtes unter die Aufrechnungsbeschränkung fallen. Frage: Unterliegen die Nebensteuern der Abzugsbeschränkung nach § 351 AO bzw. § 177 AO, wenn sich zugleich eine Einkommensteuernachzahlung ergibt, oder hätte eine Aufrechnung bis zur Höhe der Einkommensteuer erfolgen müssen? 
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