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§ 147 AO,§ 200 AO,EB-Wert

Ein Mandant wird geprüft. Prüfungsanordnung liegt für 2015–2017 vor – 2014 ist festsetzungsverjährt. Im Jahr 2016 wurde ein Grundstück mit Verlust verkauft, welches im Jahr 2014 angeschafft und in den Jahren 2014–2015 aufwendig instandgesetzt wurde. Aufgrund der hohen Instandsetzungskosten (wurde alles aktiviert) wurde beim Verkauf im Jahr 2016 der Verlust realisiert. Der Prüfer möchte nun Kontenausdrucke aus dem Jahr 2014 haben, aus denen die Zusammensetzung der AK/HK hervorgeht. Hat er darauf einen Anspruch? Prüfungsanordnung umfasst nicht 2014; zudem Verjährung. Muss der Prüfer nun mit den EB-Werten 2015 leben, oder gibt es hier eine Möglichkeit für ihn zu prüfen, da der Verkauf im Jahr 2016 stattgefunden hat?
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