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Korrekturmöglichkeit,unrichtiger Bilanzansatz,Bilanzberichtigung

Fall: A ist Kommanditist einer GmbH & Co. KG und hat einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für 2008 gebildet. Die Anschaffung der Wirtschaftsgüter erfolgte im Jahr 2010. Im Rahmen einer Außenprüfung 2012 wurde die Bildung des IAB verworfen. Im Einspruchs- und anschließenden Klageverfahren mit gewährter Aussetzung der Vollziehung wurde mit Urteil aus dem Jahr 2019 der Auffassung des Finanzamts gefolgt. Der Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2008 wurde zutreffend korrigiert. Die geänderten Bescheide ergingen im Dezember 2019. Somit ergibt sich keine Kürzung der Anschaffungskosten um den IAB im Jahr 2010, eine höhere AfA-Bemessungsgrundlage sowie Sonderabschreibungspotential. Können die Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ab 2010 trotz Festsetzungsverjährung geändert werden bzw. müssen diese von Amts wegen geändert werden, um die folgerichtig höhere AfA geltend zu machen?
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