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§ 87a AO,Schriftform

Wir bitten um rechtliche Würdigung folgender Fragestellung aus Sicht des Steuerverfahrensrechts. Bei welchen Angelegenheiten, förmlichen und formlosen Anträgen, Mitwirkungen, Auskünften, Mitteilungen ist Schriftform zwingend für Wirksamkeit erforderlich, und in welchen Fällen kann Schriftform durch einfache Textform (E-Mail-Nachricht z.B. mit pdf-Anhängen) rechtswirksam ersetzt werden? Genügt es den Anforderungen der Dokumentation der Korrespondenz mit den Finanzbehörden für den steuerlichen Berater (zwecks Nachweisführung), wenn das Sekretariat alle abgehenden E-Mails an Finanzbehörden im Postausgang im Fristenkontrollbuch mit Datum, Zeit des Versands registriert, oder sind für die Nachweisführung zusätzliche Vorkehrungen zu treffen?
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