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§ 370 AO,Steuerhinterziehung,Straftat

Sachverhalt: A erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben hat er zusammen mit seinen Geschwistern (ABC) Einkünfte aus VuV aus der Vermietung eines gemeinsamen Objekts erzielt. Die Einkünfte aus VuV für die Jahre 01–05 wurden bisher nicht der Besteuerung unterworfen. Gegen die Gesellschafter (ABC) des Vermietungsobjekts wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Einkommensteuererklärung 05 des A wird beim Finanzamt eingereicht. Im Wege der Schätzung wird ein Anteil an der GbR erklärt, der deutlich über dem tatsächlichen Anteil liegt. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass insoweit ein erneuter Hinterziehungstatbestand für den VAZ 05 vorliegt. Meines Erachtens wurden höhere Einnahmen, als tatsächlich entstanden sind, aus der GbR erklärt. Insoweit kann kein zusätzlicher Hinterziehungstatbestand entstehen, da der Ergebnisanteil (höher als tatsächlich entstanden) aus der GbR in der Einkommensteuererklärung 05 erklärt wurde. Frage: Ist die Rechtsauffassung des Finanzamts zutreffend?
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