Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Aufzeichnungen,Friseur

Fraglich ist, ob die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen i.S.d. § 158 AO bei einem Friseur, der den Gewinn gem. (Variante 1) § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) (Variante 2: § 5 EStG – Bilanz) ermittelt, keine Bedienerzettel erstellt bzw. diese nicht aufbewahrt und die Tageseinnahmen durch ordnungsgemäßen Kassentagesbericht ermittelt, voraussetzt, dass dieser den Kassentagesbericht um eine schriftliche Dokumentation ergänzt, in der die einzelnen erbrachten Dienstleistungen in chronologischer Reihenfolge mit Einzelpreisen sowie Trinkgelder des Unternehmers ersichtlich sind. Bereits geklärt ist: 1. Dass die Rechtsprechung bei Friseuren von einer Einzelaufzeichnungspflicht ausgeht (Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017 – 7 V 7345/16 jedoch Rz. 22 gegenteilig zu Leitsatz mit Ablehnung der Meinung des RiFG a.D. Pump; Finanzgericht Köln vom 09.05.2017 – 5 K 727/15); 2. dass ein Zählprotokoll nicht zur Ordnungsmäßigkeit vorausgesetzt wird (BFH vom 16.12.2016 – X B 41/16); 3. dass sog. „Bedienerzettel“ im Friseurgewerbe (in welchen die einzelnen am Kunden erbrachten Dienstleistungen vermerkt werden) Ursprungsaufzeichnungen darstellen; 4. dass Ursprungsaufzeichnungen bei einem ordnungsgemäß (= mit dem Bargeld abgestimmten) geführten Kassentagesbericht nicht aufbewahrt werden müssen (BFH vom 07.07.1977, IV 205/72 sowie BFH vom 26.02.2004, XI R 25/02; FG Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017 – 7 V 7345/16 für Friseur mit Haarverlängerung – Gewinnermittlung = Bilanzierung); 5. dass die Ursprungsaufzeichnungen nur bei einem rein rechnerisch geführten Kassentagesbericht aufbewahrt werden müssen bzw. die fehlende Ordnungsmäßigkeit des Kassentagesberichts dann unschädlich ist (BFH vom 20.06.1985, IV R 41/82); 6. dass die Einzelaufzeichnungspflicht bei einem Schichtzettel im Taxigewerbe die Einzelaufzeichnungspflicht erfüllt, obwohl dort die Umsätze nur in einer Summe ausgewiesen werden und der Schichtzettel bei Führung eines Kassentagesberichts nicht aufbewahrt werden muss (BFH vom 26.02.2004 – XI R 25/02). 7. Einzelaufzeichnungspflicht der Bareinnahmen bedeutet nicht, dass diese künftig einzeln gebucht werden müssen (Rz. 30 in BFH vom 16.12.2014 – X R 29/13).
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen