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§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO,§ 171 Abs. 10 AO,§ 129 AO,Offenbare Unrichtigkeit

Ich erhielt heute einen ESt-Bescheid für das Jahr 2012, der aufgrund dreier geänderter Feststellungsbescheide aus 2018 bzw. 2019 für Einkünfte aus gewerblichen Beteiligungen (Filmfonds) nach § 175 Abs. 1 S. 1 AO geändert wurde. Dabei wurden zugunsten unserer Mandanten falsche Werte bzgl. der gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte aus einer BAG (FA in einer anderen Stadt) übernommen. Diese Einkünfte beruhen auf einem Schätzungsbescheid vom 31.08.2015. Zwischenzeitlich ist aber nach einer BP ein geänderter Feststellungsbescheid zum 15.08.2017 ergangen. Mit exakt den dort festgestellten Einkünften aus der BAG haben wir am 13.06.2017 eine berichtigte Einkommensteuererklärung übermittelt. Ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Einkommensteuerbescheid ist am 06.09.2017 ergangen. Diesem war eine Aufstellung der diversen Beteiligungseinkünfte mit Stand 27.07.2017 beigefügt, welche unter Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit die Einkünfte gem. G+E-Schätzungsbescheid vom 31.08.2015 enthielt. Diese Werte waren aber per Hand durchgestrichen und mit dem Vermerk „Ansatz der erklärten Werte“ versehen worden. Es scheint also so zu sein, dass die Werte aus dem Bescheid vom 15.08.2017 nie vom Wohnsitz-Finanzamt erfasst worden waren und daher bei der Verarbeitung der geänderten Daten für die drei anderen gewerblichen Beteiligungen schlichtweg die falschen alten Werte aus dem Schätzungsfeststellungsbescheid vom 31.08.2015 wieder übernommen worden sind. Meine Frage: Kann das Finanzamt den Bescheid noch einmal ändern? Ich hatte die Vermutung, dass hier ggf. § 129 AO greifen könnte. Im Kommentar von Leopold/Madle/Rader heißt es in Rz. 10: „Bleibt ein Grundlagenbescheid ganz oder teilweise unberücksichtigt, wird dadurch der Folgesteuerbescheid nicht fehlerhaft und auch nicht offenbar unrichtig (BFH/NV 2008, 12). Die Anpassung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleibt als Berichtigungspflicht so lange bestehen, wie der Grundlagenbescheid in dem Folgebescheid noch nicht zutreffend berücksichtigt, Festsetzungs- oder Feststellungsverjährung noch nicht eingetreten und der Steueranspruch noch nicht verwirkt ist (BFH/NV 2005, 1749).“ Damit wäre als Korrekturvorschrift nur § 175 Abs. 1 S.1 AO maßgeblich. Dann wäre aber m.E. die zweijährige Festsetzungverjährung abgelaufen.
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