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Verzinsung,Kapitalertragsteuer

Sachverhalt: Feststellung verdeckte Gewinnausschüttung i. R. einer Betriebsprüfung, Ansatz der Einkünfte als Kapitalvermögen und Anwendung des gesonderten Tarifs gem. § 32d EStG (Abgeltungssteuer). Festsetzung von Zinsen gem. § 233a AO auf die nachgeforderte Abgeltungssteuerschuld. Die Aufzählung in § 233a AO ist abschließend und beinhaltet nur die Begriffe Einkommensteuer usw. Ist es möglich, dass analog der Entscheidung des FG Hessen, EFG 2011, 1500, bzw. FG Thüringen 2019 zur pauschalen Abgeltungssteuer nach StraBEG keine Verzinsung gem. § 233a AO eintritt?
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