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Pilot,Luftfahrt

Unser Mandant ist als „Flugkapitän“ für eine Fluggesellschaft auf selbständiger Basis tätig.Fraglich ist, ob seine Tätigkeit nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.Die Fluggesellschaft ist im entsprechenden Schreiben des BMF vom 04.12.2018 für das Jahr 2019 als entsprechender internationaler Luftverkehrsdienstleister ausdrücklich genannt.Im Anwendungserlass ist von „die sog. Standby-Leistungen selbständiger Piloten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG“ die Rede.Was nun aber sind Standby-Leistungen in diesem Sinne?Unser Mandant ist – wie ausgeführt – selbständiger Pilot und Fluglehrer mit Schulungs- und Prüfungsfähigkeiten und Befugnissen.Für die betreffende Fluggesellschaft führt er folgende Umsätze aus:a) Flüge auf Abruf im Linienverkehr als verantwortlicher Flugkapitän – in diesem Rahmen werden regelmäßig gleichzeitig Copiloten während des „Alltagsfluges“ geschult.b) Schulungen der Piloten der Airline im Simulator.c) Prüfungsbescheingungen der Piloten der Airline auch im Simulator.Da die Steuerbefreiung „sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der begünstigten Luftfahrzeuge bestimmt sind“, als Voraussetzung nennt, stellt sich nun für uns die Frage der Anwendbarkeit im geschilderten Fall: Was bedeutet unmittelbarer Bedarf?Sind Pilotentätigkeiten begünstigt?Sind Schulungsdienstleitungen begünstigt?Wie sind gemischte Tätigkeiten zu sehen? Tritt die (möglicherweise nicht begünstigte Schulung) bei einem Lienienflug hinter der Bedeutung als „verantwortlicher Flugkapitän“ zurück?Wären die Tätigkeiten umsatzsteuerlich ggf. aufzuteilen?
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